An alle Erziehungsberechtigten!
Gemäß Weisung des Niedersächsischen Kultusministers teile ich Ihnen den folgenden Erlass mit:
Verbot des Mitbringens von Waffen usw. in Schulen
Erl. v. 29.6.1977 - 304 -31 704 (SVBl. S.180) - VORIS 22410 00 00 00 011 , geändert durch RdErl v. 15.1.2004 (SVBl. 3/2004) - VORIS 22410 00 00 00 011
Bezug: Erl. v. 10. 1. 1961
$11. Den Schülern aller Schulen in meinem Geschäftsbereich wird untersagt, Waffen im Sinne des Bundes-Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit in die Schule oder zu Schulveranstaltungen zu bringen. Dazu gehören im wesentlichen die im Bundes-Waffengesetz als verboten bezeichneten Gegenstände (insbesondere die sogenannten Springmesser oder Fallmesser, Stahlruten, Totschläger, Schlagringe usw.), ferner Schusswaffen (einschl. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen) und gleichgestellte Waffen (z.B. Gassprühgeräte) sowie Hieb- und Stoßwaffen. Dies Verbot gilt auch für volljährige Schüler, die entweder im Besitz einer Erlaubnis zum Führen von Waffen sind (z.B. Jagdschein) oder erlaubnisfreie Waffen erwerben dürfen.
$12. Untersagt wird außerdem das Mitbringen von Munition jeder Art, von Feuerwerkskörpern, von Schwarzpulver und von Chemikalien, die geeignet sind, für explosive Verbindungen verwendet zu werden.
$13. Alle Schüler sind jeweils zu Beginn eines Schuljahres über den Inhalt dieses Erlasses zu belehren. Dabei ist auf die altersbedingten speziellen Gefährdungen besonders einzugehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen das Verbot des Mitbringens von Waffen usw. eine Erziehungs- und Ordnungsrnaßnahme zur Folge haben kann.
Die Schulleiter haben das Verbot schriftlich den Erziehungsberechtigten mitzuteilen und sich die Kenntnisnahme durch Unterschrift bestätigen zu lassen. Bitte geben Sie den anhängenden Abschnitt an uns zurück.
M. Lade, Schulleiterin